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Lernzielniveaus und Anforderungsbereiche
1.0 Aufgabengestaltungsprüfungen
Die didaktischen Kategorien des zielorientierten Lernens eignen sich auch zur präzisen Konstruktion von Lernzielprüfungen, insbesondere Aufgaben bei der Abiturprüfung.
Der Senator für Bildung hat daher die Stufen der Lernziele aus der Verordnung des Kultusministers vom 15.
Juni 1975 übernommen und in Nr.-Prüfungen einbezogen.
Stufen der Lernziele
Wiedergabe, Reorganisation, Transfer, problemlösendes Denken
sind in Bereichen zusammengefasst Anforderung, für die drei einprägsame Begriffe verwendet werden:
Wissen - Nutzen - Urteilen
Daher werden sie hier vorgestellt; Ansonsten gelten die unten aufgeführten Begrifflichkeiten.
2.0 Lernzielniveaus bei Prüfungsaufgabenn
Die Neufassung der „Allgemeinen Grundsätze für die Konstruktion von Prüfungsaufgaben“
aus dem Jahr 1985/88 ist von dieser Terminologie abgewichen und unterscheidet nur noch Aufgabenbereiche I, II und III.
Der Text der durch die Verordnungen vom 14.07.1993, 06.07.1995 und 11.09.1995 aktualisierten Fassung (Ausführungsbestimmungen zur Maturaprüfung) ist am einfachsten in der Sammlung des Schulrechts für Berlin (Luchterhand) unter der Nummer 4.5.1, S. 1, zu finden. 121 folgende. und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt.
6 - Allgemeine Regeln für die Erstellung von Prüfungsaufgaben
(1) Bei der Erstellung und Bewertung von Prüfungsaufgaben sind die folgenden drei zu berücksichtigen:
Zu berücksichtigende Anforderungsbereiche:
a) Anforderungsbereich I umfasst
- Reproduktion von Fakten (z.
B. Daten, Fakten, Regeln, Formeln,
Aussagen) aus einem begrenzten Bereich und in einer wiederholbaren
Kontext und
- Beschreibung und Einsatz erlernter und eingeübter Arbeitstechniken und
Verfahren in einem begrenzten Bereich und in sich wiederholender Weise
Kontext.
b) Anforderungsbereich IIumfasst
- selbstständige Auswahl, Anordnung, Verarbeitung und Darstellung bekannter
Sachverhalt aus den in der Übung gegebenen Sichtweisen
bekannter Kontext und- selbstständiger Wissenstransfer auf vergleichbare neue Situationen,
hier handelt es sich entweder um geänderte Fragen oder um eine Änderung
Es können sachliche Zusammenhänge oder geänderte Vorgehensweisen einbezogen werden.c) Anforderungsbereich III
beinhaltet die systematische Bearbeitung komplexer Sachverhalte, um
für eigenständige Lösungen, Projekte oder Interpretationen, Schlussfolgerungen,
Gründe, Einschätzungen.Gelehrter
Lösungsmethoden oder -verfahren, die zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind
selbstgewählt oder an eine neue Problemstellung angepasst.
(2) Die Aufgabe muss so aufgebaut sein, dass bei etwa der Hälfte der erwarteten Leistung
Beurteilung ausreichend erreicht werden kann.
Die Prüfungsaufgabe erreicht dann
angemessenes Niveau, wenn der Schwerpunkt der erbrachten Leistungen auf
Der Anforderungsbereich II liegt innerhalb und berücksichtigt auch die Anforderungsbereiche I und III
sein, d.h. Anforderungsbereich I in größerem Umfang als Anforderungsbereich III.
Die Besonderheiten der einzelnen Fächer werden in den Anlagen 1 bis 4 geregelt.
(3) Die Unterschiede zwischen Leistungsfächern und Fächern im Grundstudium ergeben sich aus
folgende Merkmale: Menge der zu verarbeitenden Informationen, Grad der Mentalität
Komplexität (die Anzahl der Fakten und Probleme, die in Beziehung gesetzt werden müssen),
Material- und Aufgabenabstraktionsebene, Umfang der Leitvorgaben
(z.
B. Strukturierungshilfen, Teilschritte) in der Aufgabe, benötigte Ressourcen für
Kenntnisse über Anwendungsmethoden und Sicherheit, Umfang der Übertragungsleistungen,
Der Grad der erwarteten konzeptionellen Differenzierung bei der Entwicklung des Problems und
Lösung des Problems und Grad der erwarteten Unabhängigkeit des Kandidaten.
3.0 Bibliographie
Die Literatur, auf der diese Aussagen basieren, ist unter"Literaturdatenbank" Zusammenfassung verfügbar.
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Zusammengestellt von: Dr.
Manfred Rosenbach - letzte Änderung: 15.
Januar 2008
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