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Lernzielniveaus und Anforderungsbereiche

1.0 Aufgabengestaltungsprüfungen

Die didaktischen Kategorien des zielorientierten Lernens eignen sich auch zur präzisen Konstruktion von Lernzielprüfungen, insbesondere Aufgaben bei der Abiturprüfung.

Der Senator für Bildung hat daher die Stufen der Lernziele aus der Verordnung des Kultusministers vom 15.

Juni 1975 übernommen und in Nr.-Prüfungen einbezogen.

Stufen der Lernziele

Wiedergabe, Reorganisation, Transfer, problemlösendes Denken

sind in Bereichen zusammengefasst Anforderung, für die drei einprägsame Begriffe verwendet werden:

Wissen - Nutzen - Urteilen

Daher werden sie hier vorgestellt; Ansonsten gelten die unten aufgeführten Begrifflichkeiten.

2.0 Lernzielniveaus bei Prüfungsaufgabenn

Die Neufassung der „Allgemeinen Grundsätze für die Konstruktion von Prüfungsaufgaben
aus dem Jahr 1985/88 ist von dieser Terminologie abgewichen und unterscheidet nur noch Aufgabenbereiche I, II und III.

Der Text der durch die Verordnungen vom 14.07.1993, 06.07.1995 und 11.09.1995 aktualisierten Fassung (Ausführungsbestimmungen zur Maturaprüfung) ist am einfachsten in der Sammlung des Schulrechts für Berlin (Luchterhand) unter der Nummer 4.5.1, S. 1, zu finden. 121 folgende. und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt.

6 - Allgemeine Regeln für die Erstellung von Prüfungsaufgaben

(1) Bei der Erstellung und Bewertung von Prüfungsaufgaben sind die folgenden drei zu berücksichtigen:
     Zu berücksichtigende Anforderungsbereiche:

a) Anforderungsbereich I umfasst

- Reproduktion von Fakten (z.

B. Daten, Fakten, Regeln, Formeln,
  Aussagen) aus einem begrenzten Bereich und in einer wiederholbaren
  Kontext und

- Beschreibung und Einsatz erlernter und eingeübter Arbeitstechniken und
   Verfahren in einem begrenzten Bereich und in sich wiederholender Weise
   Kontext.

b) Anforderungsbereich IIumfasst

- selbstständige Auswahl, Anordnung, Verarbeitung und Darstellung bekannter
   Sachverhalt aus den in der Übung gegebenen Sichtweisen
   bekannter Kontext und

- selbstständiger Wissenstransfer auf vergleichbare neue Situationen,
  hier handelt es sich entweder um geänderte Fragen oder um eine Änderung
   Es können sachliche Zusammenhänge oder geänderte Vorgehensweisen einbezogen werden.

c) Anforderungsbereich III

    beinhaltet die systematische Bearbeitung komplexer Sachverhalte, um
    für eigenständige Lösungen, Projekte oder Interpretationen, Schlussfolgerungen,
    Gründe, Einschätzungen.

Gelehrter
    Lösungsmethoden oder -verfahren, die zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind
    selbstgewählt oder an eine neue Problemstellung angepasst.

(2) Die Aufgabe muss so aufgebaut sein, dass bei etwa der Hälfte der erwarteten Leistung
     Beurteilung ausreichend erreicht werden kann.

Die Prüfungsaufgabe erreicht dann
     angemessenes Niveau, wenn der Schwerpunkt der erbrachten Leistungen auf
     Der Anforderungsbereich II liegt innerhalb und berücksichtigt auch die Anforderungsbereiche I und III
     sein, d.h. Anforderungsbereich I in größerem Umfang als Anforderungsbereich III.
     Die Besonderheiten der einzelnen Fächer werden in den Anlagen 1 bis 4 geregelt.

(3) Die Unterschiede zwischen Leistungsfächern und Fächern im Grundstudium ergeben sich aus
     folgende Merkmale: Menge der zu verarbeitenden Informationen, Grad der Mentalität
      Komplexität (die Anzahl der Fakten und Probleme, die in Beziehung gesetzt werden müssen),
     Material- und Aufgabenabstraktionsebene, Umfang der Leitvorgaben
     (z.

B. Strukturierungshilfen, Teilschritte) in der Aufgabe, benötigte Ressourcen für
     Kenntnisse über Anwendungsmethoden und Sicherheit, Umfang der Übertragungsleistungen,
     Der Grad der erwarteten konzeptionellen Differenzierung bei der Entwicklung des Problems und
     Lösung des Problems und Grad der erwarteten Unabhängigkeit des Kandidaten. 

3.0 Bibliographie

Die Literatur, auf der diese Aussagen basieren, ist unter"Literaturdatenbank" Zusammenfassung verfügbar.


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Zusammengestellt von:     Dr.

Manfred Rosenbach -        letzte Änderung: 15.

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Januar 2008
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