Beförderung gefährlicher Güter
überAusbildungsbescheinigungen für Fahrzeugführer gemäß Abschnitt 8.2.2.8.2 des ADR
und Zertifikate für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 des ADR ADR
- Abweichend von den Bestimmungen des ersten Absatzes von Nummer 8.2.2.8.2 des ADR behalten alle Fahrzeugführerausbildungszertifikate, deren Gültigkeitsdauer zwischen dem 1.
März 2020 und dem 1. Februar 2021 abläuft, ihre Gültigkeit bis zum 28. Februar 2021. Diese Zertifikate werden um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn der Fahrer einen Nachweis über die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Abschnitt 8.2.2.5 vorlegt ADR und hat die Prüfung gemäß Ziffer 8.2.2.7 ADR vor dem 1.
März 2021 bestanden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des ursprünglichen zu erneuernden Zertifikats.
- Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 1.8.3.16.1 ADR behalten alle Gefahrstoffbeauftragten-Ausbildungszertifikate, die am oder nach dem 1. März 2020 ablaufen, bis zum 1. Februar 2021 ihre Gültigkeit gültig bis 28.
Februar 2021. Die Gültigkeitsdauer dieser Zertifikate verlängert sich um fünf Jahre ab dem Datum ihres ursprünglichen Ablaufs, wenn ihre Inhaber die Prüfung gemäß Abschnitt 1.8.3.16.2 des ADR vor dem 1. März 2021 bestanden haben.
- Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2021 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird es von einem der Unterzeichner vor diesem Zeitpunkt widerrufen, gilt es nur bis zum oben genannten Zeitpunkt für Beförderungen im Hoheitsgebiet derjenigen ADR-Vertragsparteien, die dieses Abkommen unterzeichnet und nicht gekündigt haben.
Bundesrepublik Deutschland
und digitale Infrastruktur