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Aufhebungsverträge können sich erheblich auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken. Wer ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Arbeitsvertrags freiwillig auflöst, riskiert in der Regel eine Sperrfrist - das bedeutet, dass bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Liegt ein triftiger Kündigungsgrund vor, gilt die Sperrfrist nicht. Ein solcher Grund kann beispielsweise eine drohende betriebsbedingte Kündigung oder die Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen sein. In diesem Blogbeitrag erklären wir allgemein verständlich, worauf Arbeitnehmer und Betriebsrat beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags achten sollten, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Außerdem zeigen wir Ihnen,wie Sie Sperrfristen vermeiden können, welche Rechte und Pflichten gelten und wann eine Rechtsberatung sinnvoll ist.
Es droht eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen, in der keinArbeitslosengeld gezahlt wird.
Allerdings verzögert sich die Auszahlung aufgrund der Sperrfrist - und die Leistungsdauer verkürzt sich um diesen Zeitraum.
Die Sperrfrist und die Ruhezeit können zusammenfallen und den Leistungsbeginn deutlich verzögern.
Ja - nach der Kündigung habe ich grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, allerdings gibt es zunächst oft Nachteile.
Die Agentur für Arbeit wertet die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als freiwillige Aufgabe der Arbeit (aus rechtlicher Sicht: Arbeitsaufgabe). Folge: In den meisten Fällen wird eine Sperrfrist verhängt.
Das bedeutet, dass die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum gesperrt ist. Normalerweise beträgt die Sperrfrist 12 Wochen - dazu später mehr. Wichtig: Nach Ablauf der Sperrfrist erhalten Sie trotz der Beendigung Ihres Vertrages Arbeitslosengeld, wenn Sie alle Voraussetzungen (z.
B. ausreichende Beitragsdauer und persönliche Arbeitslosenmeldung) erfüllen.
Allerdings verkürzt sich die Gesamtdauer Ihres Leistungsanspruchs aufgrund der Sperrfrist. Unbezahlte Wochen werden Ihrem Konto nicht gutgeschrieben, sondern gehen für Sie praktisch verloren. Beispiel: Konnten Sie normalerweise 12 Monate lang ALG I beziehen, bleiben Ihnen nach der 3-monatigen Sperrfrist nur noch 9 Monate.
Wissenswert: Die Abfindung, die Sie erhalten, mindert nicht direkt die Höhe des Arbeitslosengeldes - die Höhe Ihres ALG bleibt gleich. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass die Abfindung von Ihrer monatlichen Leistung abgezogen wird. Trotzdem kann eine Abfindung den Beginn Ihrer Leistungen verzögern (siehe „Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?“ weiter unten).Das Fazit bleibt unverändert: Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beendigung, wahrscheinlich aber erst nach Ablauf der Sperrfrist und für einen kürzeren Leistungszeitraum.
Die Aufhebungsvereinbarung wird sozialrechtlich so beurteilt, als hätten Sieden Vertrag selbst gekündigt.
Dies nennt man „nicht versicherbares Verhalten“ - Sie sind im Grunde die Ursache Ihrer Arbeitslosigkeit. Die Folge ist eine Sperrfrist gemäß §159 SGB III. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer ohne triftigen Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und sofort Arbeitslosengeld beziehen. Die Sperrfrist für das Ausscheiden aus dem Dienst beträgt in der Regel 12 Wochen.
Während dieser Zeit ruht Ihr Anspruch - ich erhalte keinen ALG I-Betrag. Wichtig: Die gesamte Anspruchsfrist verkürzt sich um die Sperrfrist. Das bedeutet, dass Sie insgesamt weniger Leistungen erhalten, auch wenn Sie später Anspruch auf ALG haben.
Agentur für Arbeit - Meldung nach der Arbeitslosengeld-Aufhebungsvereinbarung (Symbolbild).
Ausnahmefälle: Es wird keine Sperrfrist verhängt,wenn Sie einen triftigen Grund für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses hatten.
Wir werden dies im nächsten Abschnitt ausführlich besprechen. Aber zuerst: Die Sperrfrist gilt nicht nur für Personen mit einem gekündigten Vertrag. Dies gilt beispielsweise auch für automatische Kündigung oder unangemessenes Verhalten am Arbeitsplatz (je nach Schweregrad Sperre für 3-12 Wochen).
Im Falle einer Vertragsbeendigung liegt Ihr „Vergehen“ im Sinne des Gesetzes in der freiwilligen Einstellung Ihrer Tätigkeit. Das mag hart klingen - schließlich wird eine Vereinbarung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oft auf Druck des Arbeitgebers geschlossen. Aus Sicht des Arbeitsvermittlers haben Sie aktiv an der Vertragsbeendigung mitgewirkt, anstatt auf die Vertragsbeendigung zu warten.
Sonderfall: Planten Sie eine neue Anstellung und haben nur aus diesem Grund der Kündigung des Arbeitsvertrages zugestimmt?
Dann kann es sich um einen triftigen Grund handeln (z. B. weil Sie die Änderung problemlos durchführen möchten). Wenn Sie im neuen Job keine guten Leistungen erbringen, sollten Sie die Agentur für Arbeit informieren. Generell empfiehlt es sich, der Agentur für Arbeit für jeden Aufhebungsvertrag eine Begründung - am besten schriftlich - unter Angabe der Gründe für den Abschluss zukommen zu lassen.
So kann Ihre Sichtweise im Sperrfristverfahren berücksichtigt werden.
Hinweis: In fast allen Fällen von Aufhebungsverträgen geht die Agentur zunächst von einer Sperrfrist aus. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber abzuwarten. Nur wenn das Abwarten ungerechtfertigt wäre oder besondere Vorteile bringen würde, ist eine einvernehmliche Kündigung ohne Sperrfrist möglich.
Die Sperrfrist nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung beträgt in der Regel 12 Wochen (also knapp 3 Monate).
Dies ist die maximale Ruhezeit bei Arbeitsunterbrechung nach SGB III. Kürzere Sperrfristen (6 Wochen, 3 Wochen) gelten in weniger schwerwiegenden Fällen, z.B. wenn Vermittlungstätigkeiten abgesagt oder eine zumutbare Stelle abgelehnt wird. Allerdings ist die maximale Dauer der Kündigungsvereinbarung in der Regel auf 12 Wochen festgelegt, da das Arbeitsverhältnis ohne triftigen Grund gekündigt wurde.
Auswirkungen der Sperrfrist in Kürze:
Bedenken Sie, dass Sie während dieser Zeit auchkrankenversichert bleiben müssen (ggf (im Rahmen der Familienversicherung oder freiwillig), weil der Träger nicht zahlt.
B. durch Ersparnisse oder Abfindung) auszukommen. Durch die Lockdown-Zeit kann es daher zu Liquiditätsengpässen kommen.
Die Sperrfrist wird als Zeit der Arbeitslosigkeit angerechnet.
Wichtig: Die Sperrfrist hat keine Auswirkungen auf das ALG II („Hartz IV“), sofern Sie nach dem ALG I darauf angewiesen wären.
Gilt nur für die Arbeitslosengeldversicherung I.
Wenn das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses feststeht - sei es durch Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - müssen Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend melden.
Wenn Sie dies nicht tun, gilt aufgrund der verspäteten Einreichung eine besondere Sperrfrist von einer Woche. Gesetzliche Frist: Melden Sie sich mindestens 3 Monate vor Ende der Tätigkeit bei der Agentur (§ 38 SGB III). Wenn Sie vor mehr als 3 Monaten davon erfahren haben, gilt die Regel: Melden Sie es innerhalb von 3 Tagen nach Kenntniserlangung.
Mit der Kündigung des Arbeitsvertrages wissen Sie in der Regel genau, wann das Arbeitsverhältnis endet - also sofort, spätestens 3 Tage nach Unterzeichnung, bei der Agentur für Arbeit!
Sie können den Antrag persönlich, telefonisch oder online einreichen. Wichtig ist nur die Einhaltung der Frist. Die 3-Tages-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennbar ist.
Beispiel: Sie unterzeichnen zum Monatsende am 15. des Monats einen Aufhebungsvertrag - dann müssen Sie die Agentur bis spätestens zum 18. des Monats darüber informieren. Besser früher als später! Nehmen Sie am besten direkt Kontakt mit uns auf, um die Arbeitslosenmeldung am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit zu veranlassen.
Zusätzlich zur Arbeitslosenmeldung (Frühmeldung) müssen Sie sich am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses offiziell arbeitslos melden, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
Dabei handelt es sich um einen formellen Schritt, der in der Regel persönlich durchgeführt werden muss (heute kann er häufig auch online mit Ausweis erfolgen). Hinweis: Eine vorherigeMeldung als arbeitssuchend schützt vor einer einwöchigen Sperre; Mit der Arbeitslosenmeldung aktivieren Sie Ihren Leistungsanspruch.
Beide Schritte sind wichtig.
Tipp: Lassen Sie sich unmittelbar nach Ablauf Ihres Aufhebungsvertrags von Ihrem Arbeitgeber eine ausgefüllte Arbeitsbescheinigung (bei Agenturen) und ein Kündigungsschreiben bzw. eine Vertragskopie besorgen, um diese bei der Arbeitslosenmeldung vorzulegen. So beschleunigen Sie die Bearbeitung eines ALG-Antrags.
Sie können die Sperrfrist auch gleich mit der Agentur besprechen und die Gründe darlegen.
Gute Nachricht: Nicht jeder Aufhebungsvertrag führt automatisch zu einer Sperrfrist.Die Sperrfrist gilt nicht, wenn ein „guter Grund“ für den Vertragsabschluss vorlag.
Dies bedeutet, dass es Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar war, Ihr Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses abzuwarten. Die Beweislast für einen wichtigen Grund liegt bei Ihnen als Arbeitnehmer - Sie müssen der Behörde also darlegen, warum das Vorgehen berechtigt war. Hier sind die häufigsten Situationen, in denen trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrfrist verhängt wird:
Anstatt auf die Vertragsbeendigung zu warten, haben Sie eine Vereinbarung zur Vertragsauflösung abgeschlossen - mit der üblichen Kündigungsfrist und in der Regel mitder üblichen Abfindung. In diesem Fall ist der Grund wichtig, denn Sie hätten ohnehin Ihren Job verloren. Voraussetzungen: Der Arbeitgeber hat eine Kündigung des Vertrages ausdrücklich zugesagt, diese wärerechtlich zulässig und würde gleichzeitig mit Vertragsende in Kraft treten.
Darüber hinaus besteht für Sie möglicherweise kein besonderer Kündigungsschutz (d. h. Sie können nicht „gekündigt“ werden, z. B. als Betriebsratsmitglied, schwerbehinderter Mensch, schwangere Frau). Abfindungshöhe: Die Abfindung sollte in der Regel 0,25 bis 0,5 des Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr betragen - dies entspricht der Regelabfindung nach § 1a KSchG.
Bei einer Abfindung bis zu 0,5/Jahr prüft die Agentur nicht, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt wäre.Ist die Abfindung höher, prüft die Agentur genauer, ob der Arbeitgeber tatsächlich einen wichtigen Grund für die Kündigung hatte. Eine extrem hohe Abfindung weist darauf hin, dass keine ausreichenden Kündigungsgründe vorlagen und der Arbeitgeber Sie nur gegen Geld zur Kündigung überredet hat - dann wäre die Kündigung aus Sicht der Agentur freiwillig.
Beispiel: Sie werden weiterhin am Arbeitsplatz gemobbt und Ihr Arbeitgeber unternimmt nichts dagegen. Dokumentieren Sie solche Vorfälle (Missbrauchstagebuch, Zeugen). Dazu kann auch Lohnbetrug oder anhaltende Überarbeitung gehören, sofern dies nachweisbar ist. Die Hürde ist hoch - das Arbeitsklima muss extrem schlecht oder rechtswidrig sein, damit die Agentur Ihren Einsatz als gerechtfertigt ansieht.
starke Rückenschmerzen)ungerechtfertigt ist. körperliche Arbeit, Burnout, Allergie gegen Arbeitsstoffe usw.). Konnte der Arbeitgeber keine angemessene Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz anbieten, ist eine Aufhebungsvereinbarung nachvollziehbar. Ein ärztliches Attest oder Attest ist ein wichtiger Beweis. Hinweis: Leichte Erkrankungen oder Desinteresse gelten nicht, es muss die Gefahr einererheblichen Gesundheitsschädigung bestehen.
Im Einzelfall kann auch die Notwendigkeit eines Umzugs ins Ausland bestehen, um mit dem Ehegatten zusammen zu sein. Hier prüft die Agentur sehr genau, ob es wirklich keine andere Lösung als den Rücktritt gab.
Dabei kann es sich beispielsweise um einen Hinweis auf eine qualifizierte Beschäftigung zu guten Konditionen oder eine deutlich höhere Abfindung als üblich (über 0,5 Monatsgehälter pro Jahr) handeln. Ein weiteres Argument könnte die Aussicht sein, schneller einen neuen Job zu finden, ohne die Bekanntmachung im Lebenslauf zu platzieren.
Hinweis: Auch in solchen Fällen verlangt die Agentur, dass die Kündigungsandrohung rechtmäßig ist. Das heißt, wenn sich später herausstellt, dass der Arbeitgeber überhaupt nicht hätte kündigen dürfen, greift das „Voraus“-Argument nicht.
Zusammengefasst: Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände ein anderes Verhalten nicht zuzumuten ist.
Die bloße Angst vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder einem Interesse an einer Abfindung reicht nicht aus. Tipp: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber nach Möglichkeit, schriftlich mitzuteilen, dass Sie aus betrieblichen/personaltechnischen Gründen bei X hätten kündigen sollen.
Wenn im Aufhebungsvertrag Grund und Zeitpunkt der Kündigung festgelegt sind, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Agentur keine Sperrfrist vorschreibt.
Kurz gesagt: Nein, die Abfindung wird nicht auf das Einkommen auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Das Arbeitslosengeld wird unabhängig von der Abfindung auf der Grundlage Ihres bisherigen Gehalts berechnet.
Eine hohe Abfindung bedeutet nicht, dass Sie weniger ALG pro Monat erhalten. Beim Zeitpunkt des Arbeitslosengeldbezugs gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme: Endet Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Aufhebungsvereinbarung früher, als dies bei einer Kündigung der Fall gewesen wäre, ruht Ihr ALG-Anspruch bis zum Ende der Regelkündigungsfrist.
Mit anderen Worten: Wenn die Aufhebungsvereinbarung Ihr Arbeitsverhältnis vor dem frühestmöglichen Kündigungstermin beendet, müssen Sie zunächst die Zeit, die Sie tatsächlich hätten arbeiten können, „nachbessern“.
Dies nennt man Entlassungsentschädigungsruhe (§158 SGBIII).Praxisbeispiel: Ihr Chef soll laut Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende einhalten. Stattdessen erklären Sie sich bereit, den Vertrag gegen Zahlung einer Abfindung fristlos zu kündigen. Die Agentur für Arbeit zahlt dann für die ersten 3 Monate kein ALG, weil Sie die Kündigungsfrist verkürzt haben - unabhängig von der Sperrfrist.
Die erhaltene Abfindung soll gewissermaßen diesen Zeitraum finanziell ausgleichen. Wichtig: Diese Ruhezeit verringert nicht Ihren gesamten Anspruchszeitraum. Arbeitslosengeld erhalten Sie später, aber nicht früher (vorausgesetzt, Sie erreichen das Ende der Anspruchsdauer ohnehin nicht).
Ein Anspruch auf eine Ruhezeit besteht jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch dieAufhebungsvereinbarung nicht früher beendet wird.
Dies kann dadurch erreicht werden, dass im Vertrag sichergestellt wird, dass der Kündigungstermin mit dem Ende der Kündigungsfrist zusammenfällt. Oftmals wird der Arbeitnehmer für die verbleibende Zeit entlassen, bleibt aber bis zum Ablauf der Frist beschäftigt und erhält eine Vergütung - von einer Suspendierung wegen der verkürzten Zeit und einer Ruhepause wegen einer Abfindung kann in diesem Fall nicht die Rede sein.
Tipp: Achten Sie bei den Verhandlungen darauf, dass das Enddatum nicht vor der vertraglichen/rechtlichen Kündigungsfrist liegt. Wenn eine vorzeitige Kündigung gewünscht wird, wäre es am besten, die Bezahlung bis zu einem fiktiven Kündigungstermin fortzusetzen (und nicht alles in Form einer Abfindung), um jegliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Es ist wichtig zu unterscheiden:Eine Sperrfrist und eine Ruhezeit sind zwei verschiedene Dinge.
Die Sperrfrist (12 Wochen) ergibt sich aus freiwilliger Ausreise ohne triftigen Grund - reduziert Ihre Rechte. Die Ruhezeit für die Abfindung ist darauf zurückzuführen, dass Sie im Gegenzug für die Abfindung vorzeitig ausscheiden - sie verschiebt nur den Leistungsbeginn, ohne die Gesamtdauer zu verkürzen.
Allerdings können beide Fristen gleichzeitig auftreten: Wenn Sie beispielsweise vor Ablauf der Kündigungsfrist ohne triftigen Grund vom Vertrag zurücktreten, ruht Ihr Anspruch nur bis zum Ende der Frist und es gilt dann eine 12-wöchige Sperrfrist. Während dieser Zeit erhalten Sie keine Leistungen und durch die 12-wöchige Aussetzung werden Ihre Ansprüche gekürzt.
Daher ist es wichtig, beide Faktoren auf ein Minimum zu beschränken - am besten die Kündigungsfrist einhaltenund einen triftigen Grund angeben.
Eine Vereinbarung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollte sorgfältig geprüft werden, da siesofort in Kraft tritt und später nur schwer in Frage gestellt werden kann.
Auf folgende Themen sollten Arbeitnehmer und Betriebsräte besonderes Augenmerk legen:
1. Holen Sie sich rechtlichen Rat: Unterschreiben Sie nicht voreilig. Lassen Sie Ihren geplanten Aufhebungsvertrag von einem Anwalt prüfen, insbesondere im Hinblick auf Abfindung, Referenzen und die mit der Sperrfrist verbundenen Risiken. Oftmals kann ein Anwalt bessere Konditionen aushandeln und sicherstellen, dass der Vertrag Lock-in-freundlich formuliert ist (z.
B. einschließlich der Gründe für die Vertragsbeendigung und der Einhaltung von Fristen). Viele Fachanwälte für Arbeitsrecht bieten eine Erstberatung an - eine solche Investition kann sich lohnen.
2. Kein Druck, keine Fristen: Arbeitgeber legen oft kurze Bedenkzeiten fest („Bitte unterschreiben Sie bis morgen, sonst wird das Angebot nicht berücksichtigt.“).
Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen. Sie haben das Recht, alles in Ihrem eigenen Tempo zu überprüfen - und ein seriöser Arbeitgeber wird dies zulassen. Wurde Ihnen unangemessen gedroht (z. B. fristlose Kündigung)? Dies kann sogar einen vorsätzlichen Betrug oder eine rechtswidrige Drohung darstellen und zur Unwirksamkeit des Vertrages führen.
Lassen Sie sich hier unbedingt rechtlich beraten.
3. Vertragsinhalt: Stellen Sie sicher, dass alle wichtigen Punkte schriftlich geregelt sind: die Höhe der Abfindung, das Datum der Vertragsbeendigung (wenn möglich Kündigungsfrist einhalten!), Urlaub bis dahin (bezahlt oder unbezahlt?), Resturlaub (bezahlt oder weggenommen?), Überstunden (Vergütungsregelung), betriebliche Altersvorsorge, frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer neuen Anstellung (ggf.
Wegfall der Kündigungsfrist bei einer neuen Anstellung) und zwischenzeitlich oder endgültig Zertifikat. Tipp: Erstellen Sie freundliche und qualifizierte Arbeitszeugnisse oder fügen Sie diese direkt Ihrem Aufhebungsvertrag bei. Später haben Sie keinen großen Einfluss darauf, nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses gute Referenzen zu erhalten.
4.Hinweis für Arbeitsvermittler: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, in Ihrem Vertrag darauf hinzuweisen, dass die Kündigung betriebsbedingt ist und Sie den Vertrag sonst noch am selben Tag aus betriebsbedingten Gründen kündigen würden.
Diese Formulierung (ggf. in Bezug auf § 1 1KSchG oder den Sozialplan) kann erhebliche Auswirkungen auf die Agentur für Arbeit haben. Bewahren Sie alle Unterlagen (Vertrag, Korrespondenz) an einem sicheren Ort auf - sie können im Streit um die Sperrfrist hilfreich sein.
5. Beteiligen Sie den Betriebsrat:Betriebsräte haben bei individuellen Aufhebungsverträgen kein Mitentscheidungsrecht - es handelt sich hierbei um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Allerdings kann der Betriebsrat eine wichtige Rolle spielen: Er kann die Betroffenen beraten, die Einführung freiwilliger Abfindungsregelungen vorantreiben und dafür sorgen, dass kein Druck ausgeübt wird. Wenn Ihnen als Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sollten Sie dies (sofern gewünscht) Ihrem Betriebsrat mitteilen - Interessenten kennen oft ähnliche Fälle und wissen, worauf sie achten müssen.
Für Betriebsräte gilt: Informieren Sie die Mitarbeiter frühzeitig über dieFolgen des Aufhebungsvertrages (Sperrfrist!) und wirken Sie auf einesoziale Amortisation hin. Wenn ein Sozialplan vorliegt, prüfen Sie, ob dieser eine Aufhebungsvereinbarung enthält oder ob bessere Konditionen ausgehandelt werden können.
6.
Besondere Personengruppen: Wenn Sie über einen besonderen Kündigungsschutz verfügen (z. B. alsBetriebsratsmitglied, Person mit erheblicher Behinderung, schwangere Frau), sollten Sie besonders vorsichtig sein. Mit der Aufhebungsvereinbarung endet auch Ihr Sonderstatus - hier sollte Ihr Anwalt die Folgen abwägen.
Beispielsweise benötigt ein Arbeitgeber die Zustimmung der Behörden, um Menschen mit einem erheblichen Grad an Behinderung zu entlassen; Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages umgehen Sie diesen Schutz freiwillig. Die Agentur für Arbeit geht dann davon aus, dass kein triftiger Grund vorlag (weil eine Kündigung des Vertrags schwierig oder unmöglich wäre).
Kurz gesagt: Versicherte sollten genauer prüfen, ob der Vertrag tatsächlich vorteilhaft ist.
7. Denken Sie über die Alternative nach: Manchmal ist es sinnvoller, die Beendigung des Vertrags abzuwarten und gegebenenfalls vor einem Arbeitsgericht zu verhandeln, als überstürzt einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.
Insbesondere wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, kann das Abwarten des Prozesses zu einer höheren Abfindung oder einer Weiterbeschäftigung führen. Allerdings müssen Sie die mit dem Kündigungsschutzverfahren verbundene Unsicherheit in Kauf nehmen. Im Zweifelsfall zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten: Was passiert, wenn ich nicht unterschreibe?
Wie stehen meine Chancen vor Gericht? Hier hilft oft die Einschätzung eines Fachanwalts.
Ein Aufhebungsvertrag kann Vor- und Nachteile haben. Es ermöglicht eine einvernehmliche Aufhebung der Abfindung, birgt aber auch ein Risiko für das Arbeitslosengeld.
Mitarbeiter sollten sich der Thematik der Kulanzfristen bewusst sein und vor der Unterzeichnung darlegen, ob eine triftige Begründung angeführt werden kann oder wie der Vertrag zur Vermeidung von Wartezeiten gestaltet sein sollte. Betriebsräte sind aufgerufen, sich für faire Lösungen einzusetzen und die Mitarbeiter über die Konsequenzen zu informieren.
Denken Sie daran: Eine Neuverhandlung oder Anfechtung eines unterzeichneten Aufhebungsvertrages ist nur inAusnahmefällen möglich.
Im Zweifelsfall gilt:Erst beraten lassen, dann unterschreiben.
Wenn Sie unsicher sind, welche Folgen ein Aufhebungsvertrag für Ihr Arbeitslosengeld hat oder wie Sie eine Sperrfrist vermeiden können, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.Pöppel Rechtsanwälte unterstützt Mitarbeiter und Betriebsräte bundesweit - von der Vertragsprüfung, überVerhandlungen mit dem Arbeitgeber, zurKommunikation mit der Agentur für Arbeit.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich - wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und optimale Lösungen zu finden.