Rente wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf eine Rente wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit hat, wer aufgrund einer Krankheit weniger als drei Stunden am Tag nicht arbeiten kann, wegen einer Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist oder aufgrund des Grades der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktiv ist.
Dies gilt jedoch nicht nur für den erlernten Beruf, sondern für die gesamte Tätigkeit. Dies wird vom Rentenversicherer anhand der eingereichten (medizinischen) Unterlagen überprüft.
Gegebenenfalls wird Ihr Gesundheitsdienstleister weitere Gutachten anfordern.
Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit
Jede Person, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nur drei bis sechs Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit. Auch hier gilt die Beschränkung nicht nur für den erlernten Beruf, sondern für die gesamte Tätigkeit.
Der Rentenversicherungsträger entscheidet über die Gewährung einer Rente auf der Grundlage der vorgelegten (ärztlichen) Unterlagen, kann aber auch weitere Bescheinigungen verlangen.
Die Rente bei Teilinvalidität ist halb so hoch wie bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Es soll das weiterhin mögliche Einkommen aus Teilzeitarbeit ergänzen.
Sie dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten.
Wenn jedoch keine geeignete Teilzeitbeschäftigung verfügbar ist, besteht die Möglichkeit, die volle Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen.
Ausnahmen für Personen, die vor 1961 geboren wurden
Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, genießt den Vertrauensschutz.
Anspruch auf eine Teilinvaliditätsrente hat jede Person, die aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist.
Dies gilt, wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf nicht mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten können. Anschließend prüft der Rentenversicherer, ob die Person eine andere Beschäftigung aufnehmen kann. Allerdings muss er auch berücksichtigen, ob diese Arbeit im Hinblick auf die Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erreichte gesellschaftliche Stellung gerechtfertigt ist.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es genügend solcher Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt gibt, allerdings ohne Nachweis, ob sie verfügbar sind. Als zumutbar gelten stets Berufe, für die jemand eine erfolgreiche Ausbildung oder Umschulung durch berufliche Rehabilitation absolviert hat.