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Sorgfaltspflichtengesetz für die Lieferkette

EU-LIEFERKETTENGESETZ: START AUF 2028 VERSCHOBEN

Parlament stimmt für Verschiebung des CSDDD Ansprechpartner

Im Rahmen einer Sammelinitiative hat das Europäische Parlament am 3. April 2025 der Verschiebung des CSDDD um ein Jahr zugestimmt.

Ursprünglich für 2027 vorgesehene Verpflichtungen zu Menschenrechten und Umweltschutz in globalen Lieferketten gelten erst ab 2028. Auch der EU-Rat befürwortet die Verschiebung - eine formelle Zustimmung gilt als sicher. Die Richtlinien richten sich an Unternehmen, die mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen weltweiten Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro erzielen.

Hintergrund der Verschiebung ist der Wunsch nach einer Verlängerung der Umsetzungszeit - sowohl seitens der Mitgliedstaaten als auch seitens der betroffenen Unternehmen.

DIREKT UND INDIREKT BETROFFENE UNTERNEHMEN

Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit Hauptsitz, Zentrale, Verwaltungssitz, Sitz oder Zweigniederlassung, die in Deutschland 3.000 Mitarbeiter beschäftigen.

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Ab 2024 gilt es auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Dann prüfen Sie den Anwendungsbereich. Aus unserer Sicht gilt das Gesetz bereits für Unternehmen, die nicht in seinen unmittelbaren Anwendungsbereich fallen. Sie werden mittelbar betroffen sein, beispielsweise als direkte oder indirekte Lieferanten eines rechtlich haftenden Unternehmens.

ZWECK DES LIEFERKETTENGESETZES

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten stärker als bisher Menschenrechte und Umweltrisiken zu berücksichtigen.

Hierzu müssen Unternehmen mit Sitz in Deutschland verbindliche Sorgfaltspflichten in ihren Einkaufsprozessen festlegen. Der Gesetzgeber möchte deutsche Sozial- und Umweltstandards nicht weltweit umsetzen, sondern dafür sorgen, dass die Lieferkette in stärkerem Maße als bisher grundlegende und international anerkannte Menschenrechts- und Umweltstandards berücksichtigt.

INTERNATIONALE RECHTSVEREINBARUNGEN RECHTSGRUNDLAGE

Das Lieferkettengesetz enthält einen Katalog von vierzehn international anerkannten Vereinbarungen zu Menschenrechten und Umweltschutz.

Die dort geschützten Rechtspositionen dienen der Ableitung von Verhaltensrichtlinien für unternehmerisches Handeln, denen durch die auferlegten Sorgfaltspflichten besser als bisher Rechnung getragen werden soll. Dadurch sollen Verstöße beispielsweise gegen die durch das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation geschützte Rechtslage „Verbot der Kinderarbeit“ verhindert werden.

Informationen im PDF-Format.

Fragen zum Lieferkettenrecht richten Sie bitte an: lieferkettengesetz@gemmel-metalle.de

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