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13 weinanbaugebiete deutschland paragraph 3

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§ 3 - Weingesetz (WeinG k.a.abbr.)

1. Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“

§ 3 Weinregion


§ 3 hat 7 Vorgängerversionen und wird in 30 Verordnungen zitiert


(1) Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsschaumweine b.A. und Sekt b.A.

Folgende spezifische Anbaugebiete wurden identifiziert:


1.
Ahr,

2.
Baden,

3.
Franken,

4.
Hessische Bergstraße,

5.
Mittelrhein,

6.
Mosel,

7.
In der Nähe,

8.

Pfalz,

9.
Rheingau,

10.
Rheinhessen,

11.
Saale-Unstrut,

12.
Sachsen,

13.
Württemberg.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Namen von Nationalweinen festzulegen.

Die Gebiete sollten in herkömmlichen geografischen Begriffen definiert werden, die sich auf geografische Gebiete beziehen, in denen traditionell Wein angebaut wird.


(3) Die deutsche Weinregion besteht aus


1.
Anbaugebiete gemäß Abschnitt 1,

2.
Bereiche nationaler Weinregionen, die in den Rechtsvorschriften gemäß Absatz definiert sind.

2 in Verbindung mit Abschnitt 4 und

3.
Flächen außerhalb der in den Nummern 1 und 2 genannten Gebiete, für die eine Weinbaugenehmigung erteilt wurde.

(4) Die Behörden der Staaten begrenzen die in Absatz genannten Gebiete. 1 und in Rechtsvorschriften nach § 2 durch Rechtsverordnung bestimmte Gebiete.

107 Abschnitt 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347). vom 20.12.2013, S. 671) in der aktuellen Fassung unterliegen dem Schutz, es gilt für Qualitätsweine, Premiumweine, Qualitätslikörweine p.A., Qualitätsschaumweine p.A.

und Sekt b.A. Für diese Anbaugebiete gelten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


(6) Soweit die Namen der Gebiete zur Bezeichnung von Nationalwein gemäß Art. 107 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Europäischen Kommission geführte Register geschützter geografischer Angaben eingetragen werden, gelten für Regionalweine dieser Gebiete Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützten geografischen Angaben, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.



Text in der Fassung des Art.

1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes G. v. 16.07.2015 BGBl. ja Seite 1207 mWv 1. Januar 2016




 

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Vorherige Versionen § 3 Weingesetz

Die folgende Liste zeigt alle Änderungen dieser Verordnung. Sie können die Links Aktuell und Vorher verwenden, um die alte Version (a.F.) und die neue Version (n.F.) zu vergleichen.

Im Fall des Änderungsgesetzes finden Sie dessen vollständigen Text und die Begründung des Gesetzgebers.



Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - sofern vorhanden - in dieser Liste nach dem Datum der Bekanntgabe des Titels der Änderung (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens sortiert sind.



 

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Zitate von § 3 Weingesetz

Sie können sich auf die auf § aufgeführten Gesetze beziehen.

3 WeinG siehe. Die Liste ist gegliedert nach Zitaten innerhalb des WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen anwendbaren Titeln, geänderten Bestimmungen und aufgehobenen Titeln.

 
interne Verweise

§ 9 WeinG Ertrag pro Hektar (ab 28.06.2024)

... Gesetzliche Regelungen legen den Ertrag pro Hektar an Trauben, Traubenmost oder Wein für diejenigen mit § fest.

3 Abs. 1 und für die Flächen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 ... Trauben, Traubenmost oder Wein für die Flächen nach § 3 Abs. 1 und für die Flächen nach § 3 Abs. 1. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 definiert bestimmte Bereiche. Landesregierungen... Wein im Fall von § 3 Absatz 1 und für diejenigen unter § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 3 Abschnitt 4.

Landesregierungen können auch...

§ 12 WeinG-Ermächtigungen (seit 15.10.2014)

... Weinproduktions- und Lagerbestandsberichte berechnen den Produktbestand aus einem der § 3 Absatz 1 oder Teil eines der in                      3 Absatz 1...

eines der in       3 Absatz 1 aufgeführten Anbaugebiete oder Teil eines der in      3 Absatz 1 aufgeführten Anbaugebiete oder Teil eines der in    3 Absatz  3 Abschnitt 1, die Summe der Gesamterträge pro Hektar einer bestimmten Fläche...

§ 22c WeinG Es ist ein Antrag auf Schutz eines geografischen Namens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 (vom 28. Juni 2024) zu stellen. Sofern sich die Anträge auf die Fläche eines oder mehrerer Anbaugebiete gemäß Abs. 3 Abs. 1 oder eine oder mehrere gemäß Abs. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Abs. 4... Fläche einer oder mehrerer Anbauflächen gemäß Abs. 3 Abs. 1 oder einer oder mehrerer gemäß Abs. 3 Abs. § 3 Abs.

2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Abschnitt 4 bestimmte Bereiche betrifft, sind sie befugt, eine Organisation für diesen Bereich zu gründen...

§ 22g WeinG Organisationen, die Namen von Weinen mit geschützter Herkunft führen (ab 28. Juni 2024)

... sorgen durch gesetzliche Regelungen dafür, dass für die Fläche eines oder mehrerer Anbaugebiete gemäß § 3 Abs.

1 oder eine oder mehrere gemäß Abs. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Abs. 4... Fläche einer oder mehrerer Anbauflächen gemäß Abs. 3 Abs. 1 oder einer oder mehrerer gemäß Abs. 3 Abs. 3 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 4 ausgewiesene Bereiche Verwaltungsorganisationen ... gemäß § 3 Abs. 1 oder eine oder mehrere gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. 3 Absatz 4 ausgewiesene Gebiete Organisationen, die geschützte Weinnamen verwalten, anerkannt ...

§ 24 WeinG-Kennzeichnungen und andere Informationen (vom 15.

Oktober 2014)

... 1 dass für die genannten Kennzeichnungen strengere Regeln gelten als für § 3 Abs. 1, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet... Die Regelungen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für natürliche Personen im Sinne von § gelten. 3 Abs. 1 oder Teile davon unter Berücksichtigung der Gründe ...

durch Rechtsverordnung strengere Regelungen als die in Abs. 3 Abs. 1 genannten Regelungen erlassen, in denen sich die betroffene geografische Einheit befindet, ...

§ 57 WeinG Fortführung sonstiger Regelungen (ab 27.01.2021)

... aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes sind neue Regelungen entstanden, es handelt sich um: 1.

§ 3 Abschnitt 3 und 4, § 4 Absatz 2, §§ 5 bis 7, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 ...

 

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Berechtigungsgrundlagen gemäß Zitierpflicht

Hauptnormen

Weinverordnung

Fassung Neufassung durch B.

v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geänderter Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215

Sonstige

Verordnung Neunzehn zur Änderung der Weinverordnung

V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2009. 2105; zuletzt geändert durch Art. 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 2009. 3961

Verordnung zur Änderung der Verordnungen XIX und XX zur Änderung der Weinverordnung

V.

v. 18.12.2009 BGBl. I S. 2 3961

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholverordnung

V. v. 15.06.2010 BGBl. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2007.2308, 2465

 

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Zitieren in den folgenden Normen

Weinverordnung

Fassung Neufassung durch B. v. 21.04.2009 BGBl.

I S. 2009-2009 827; zuletzt geänderter Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215

§ 2 Weinbaugebiete WeinV (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Weingesetz) (vom 25.07.2009)

 

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Zitate aus den Änderungsbestimmungen

Das Achte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

G.

v. 02.10.2014 BGBl. I S. 2014 1586


Drittes Gesetz zur Änderung des Weinrechts

G.

13 weinanbaugebiete deutschland paragraph 3

v. 16.05.2007 BGBl. I S. 2007. 753; 2008 S. 27

Artikel 1 3. WeinGÄndG ÄÄnderung des Weingesetzes

... individuelle Informationen; „Übertragung von Daten aus dem Weinbaukataster.“ 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1, 3a Abs. 12, 4 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8a Abs. 2 Satz 1 ...


Fünftes Gesetz zur Änderung des Weinrechts

G.

v. 29.07.2009 BGBl. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz wird aufgehoben. 1 Satz 2 b) ... Hektarertrag an Trauben, Traubenmost oder Wein für § § 3 Abs. 1 und für die in § 3 Abs. 2 in Verbindung mit      3 Abs. 2 genannten Bereiche werden in       3(4) spezifische Bereiche. Wird der Hektarertrag gemäß Satz 1 für Traubenmost oder...


Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und der Verordnungen über die Struktur des Agrarmarktes

G v.

„Erfassen sich die Anträge auf die Fläche eines oder mehrerer Anbaugebiete gemäß § 3 Absatz 1 oder ein oder mehrere gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 ... die Fläche eines oder mehrerer Anbaugebiete gemäß § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer gemäß § 3 Absatz 4 bestimmte Gebiete betrifft, sind sie für ... vorgesehen? gemäß § 3 Absatz 1 oder eine oder mehrere gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 3 Abs.

4 gilt für die dort genannten Gebiete, wenn die Organisation in diesem Gebiet … eine gesetzliche Regelung trifft, die für die Fläche eines oder mehrerer Anbaugebiete gemäß § 3 Abs. 3 gilt. 1 oder ein oder mehrere Bereiche gemäß §3 Absatz 2 in Verbindung mit §3 Absatz Zusammenhang mit § 3 Absatz 4 der besonderen Bereiche Anerkannte Organisationen für die Verwaltung geschützter Weinnamen...


Gesetz zur Anpassung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit dem Vertrag von Lissabon

G.

v. 12.09.2010 BGBl 2 hinzugefügt. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, § 3 Abschnitt 5 und 6 § Weinrechtliche Bestimmungen

V. v. 19. Juli 2011 BGBl. 3 Abschnitt 1 des Weingesetzes und die Qualitätsweine erzeugen.... 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, das gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz erzeugt wird, in einem abgegrenzten Anbaugebiet liegt; 1234/2007 muss die geschützte Ursprungsbezeichnung mit dem Namen des Insekts gekennzeichnet sein § Gemäß § 3 Abs.

1 Weingesetz ist ein bestimmtes Anbaugebiet zu kennzeichnen, in dem...


Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

G. v. 16. Juli 2015 BGBl. ja p. 1207

Artikel 1 9. WeinGÄndG

...  f) Die Zeile bezüglich § 8c wird gelöscht. 2. &sekt; 3 Absatz 3 lautet wie folgt: „(3) Das Weinbaugebiet Deutschland umfasst...


Verordnung Neunzehnte zur Änderung der Weinverordnung

V.

v. 21.07.2009, BGBl Zur Bezeichnung von heimischem Wein...


Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

G. v. Wein aus § definiertem geografischem Gebiet, das ein offizielles ... ist 3. &sekt; 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. von einem der in Abs § 3 3 Absatz 1 in ein anderes Anbaugebiet in § 3 1 1  b) In Abschnitt 3 und 4...

in einem anderen spezifischen Anbaugebiet. 3 Absatz 1 auf ein anderes in  3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet... „von einem der in   3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete auf ein anderes in  3 Absatz 1 1 genannten Anbaugebiet“ ersetzt. 7.§ 7 wird so aussehen ... oder Verwendung, die sich aus der Umrechnung der Summe aus der Ernte und einem der Insekten ergibt § Traubenmenge, Menge Traubenmost oder...

Traubenmost, teilweise vergorener Traubenmost oder Jungwein in einem der Insekten &; 9. Abs. 10 Absatz 5 lautet wie folgt: „bestimmtes Anbaugebiet“ wird durch die Wörter „eines der genannten Anbaugebiete“ ersetzt durch und bb) in Satz 2 nach dem Wort … Qualitätssekt b.A. oder Sekt b.A. außerhalb eines der „3“ Absätze. 3. Absatz 1 des genannten Anbaugebiets ist zulässig.

bb) In der Nummer 2... Im Buchstaben a wird das Wort „gewiss“ durch die in § 3 Abs. 1 genannten Wörter „der“ ersetzt. ccc) Der Buchstabe b aaaa) bedeutet ... „ein bestimmtes Anbaugebiet“ durch die Wörter „eines von §“ 3 Abs. 1 genannten Anbaugebiete“ und bbb) werden die Wörter „bestimmte … die Wörter ‚eines bestimmten Anbaugebiets‘ durch die Wörter „des in § 3 Abs.

3 genannten Anbaugebiets“ ersetzt und bb) wird folgender Satz … 1 zur näheren Regelung der in § 3 Abs. 1 genannten Begriffe, innerhalb derer die betreffende geografische Einheit liegt, … Die Vorschriften nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können auf natürliche Personen Anwendung finden § 3 Abs. 3 Abs. 1 oder Teile davon werden unter Berücksichtigung der Gründe … durch Rechtsverordnung erlassen, strengere Regelungen als die in Abs.

3 Abs. 1 genannten, innerhalb derer sich die betroffene geografische Einheit befindet, … Im 46. Satz 2 das Wort „bestimmt“; durch die Worte `in § 3 Abs. 1 genannt „ ersetzt. 28. In   49 wird wie folgt geändert:  ...


Verordnung zur Änderung der Weinordnung, der Verordnung über alkoholische Getränke und der Verordnung über die Struktur des Agrarmarktes

V.

v. 18. Juni 2014 BABl. I S. 2014 798


Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes Weinbau

G. v. 19. Januar 2009 BGBl. 3 wurden folgende Zeilen hinzugefügt: „§ 3a Ausschluss ...


Zehntes Gesetz zur Änderung des Weinrechts

G. v. 15. Januar 2021; durch die Wörter „Wein aus …“ ersetzt 3(1) abgegrenzter geografischer Bereich...

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29. Mai v. 05.07.2017 BGBl Drucken/PDF |. zurück nach oben