Der Anwalt kann in der Regel eine (sehr „bescheidene“) Prozessgebühr erheben. 3309 VV RVG von 0,3 im Vollstreckungsverfahren. Ende September 2018 entschied der BGH, dass Rechtsanwälte auch für die Einholung von Auskünften bei Dritten Gebühren erheben können. Ein Ende der Gebührendiskussion ist jedoch nicht in Sicht.
Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen verbindet der Gläubiger häufig einen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft mit einem Antrag auf Einholung einer Auskunft bei Dritten.
In der Rechtsprechung wurde bereits diskutiert, ob der Gläubiger zwei Gebühren erhebt - 1 x für einen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft und 1 x für eine Einholung einer Vermögensauskunft.
Laut Enders sind beides Die oben genannten Maßnahmen stellen ein separates Honorar dar.
Laut Enders stellen beide oben genannten Maßnahmen ein separates Honorar dar.

Der Rechtsanwalt zahlt daher eine gesonderte Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 Nr. 3309 VV RVG, wobei darauf zu achten ist, dass der Streitwert bei einem Auskunftsverlangen über das Vermögen auf 2.000 Euro begrenzt ist, während der Streitwert bei einem Auskunftsverlangen Dritter nach der Gesamtforderung zu bemessen ist. Allerdings müsste diese zusätzliche Gebühr von der Folgemaßnahme abgezogen werden.
Laut Schneider/Wolf stellen eine Vermögensauskunftsanfrage und eine Drittparteiauskunftsanfrage die gleiche Gebühr dar.
Es fällt nur einmalig eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 3309 VV RVG an, jedoch nicht auf die maximale Streitsumme von 2.000 Euro, sondern auf die volle Streitsumme.
Am 20.09.2018 (I ZB 120/17) hat der BGH folgende Entscheidung getroffen:
„a) Auskunftsersuchen des Gläubigers bei Dritten gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1.“ Nr. 3, § 802l ZPO ist ein Sonderfall im Sinne des § 18 Abs.
1 Nr. 1 RVG, für den dem Rechtsanwalt gemäß Nr. 3309 VV RVG eine Verfahrensgebühr zusteht.
b) Die Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG gilt nicht entsprechend.
„Die Einholung von Auskünften bei Dritten gemäß § 802l ZPO stellt jedoch keine durch einen Antrag auf Auskunftserteilung über das Vermögen gemäß § 802a Abs.
2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungsmaßnahme dar Fall Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage, § 18 Rn. 11. Die Vollstreckungsmaßnahme in der Vermögensauskunft endet, wenn der Schuldner die Auskunft erteilt oder verweigert. Dies bedeutet, dass die Vollstreckungsmaßnahme nach § 802l ZPO keine Fortsetzung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO darstellen kann gem.
Art. 802c ZPO, DGVZ 2018, 62 Rn. 2, Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. Beschluss des BGH vom 5. Oktober 2017).
Mit der Entscheidung vom 15.03.2019, 25 T 88/19, ist das LG Düsseldorf jedoch grundsätzlich nicht mit der Rechtsauffassung einverstanden BGH:
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner die vom Gläubiger für die Einholung der Vermögensauskunft erhobene Gebühr vollständig zurückgezahlt.
Die Fremdauskunftsgebühr entsteht erst, wenn die Einholung der Fremdauskunft unter Vorbehalt erfolgt ist (Drittauskunft kann erst nach Vorlage der Vermögensauskunft bzw. Verweigerung der Auskunft eingeholt werden). gelten.
Die Vollzugsbehörde sieht das in Ausgabe 03/2019 faktisch anders: „Für die Zahlung der Gebühr kommt es nicht darauf an, ob die GV diese tatsächlich einholen muss oder nicht.“ tatsächlich Informationen von Dritten einholt.
Begleicht der Schuldner die Forderung erst, nachdem er die Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr erfüllt hat, kann diese später nicht beseitigt werden. .... Gemäß § 788 ZPO stellten ZV-Kosten, soweit sie erforderlich waren, eine Belastung des Schuldners dar. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO.Kosten sind erforderlich, wenn sie im Zusammenhang mit einer Maßnahme entstehen, die der Gläubiger zum Zeitpunkt der Durchführung nach angemessener Beurteilung der Lage objektiv für erforderlich halten konnte, um die geltend gemachte Forderung durchzusetzen.
….. Es wurde auch eine angemessene Frist von 2 Wochen gesetzt. Denn gemäß § 802 f ZPO setzt die Hauptversammlung dem Schuldner eine Frist von 2 Wochen zur Übermittlung einer Vermögensauskunft zur Begleichung der Forderung Düsseldorf.