Wichtige Fakten
- Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach Arbeitstagen. Arbeitszeiten spielen keine Rolle.
- Um die Anzahl der Urlaubstage zu berechnen, die Ihnen bei Teilzeitbeschäftigung zustehen, verwenden Sie die folgende Formel: Urlaubstage pro Jahr / wöchentliche Arbeitstage x tatsächliche Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte.
- Wenn Sie als Teilzeitbeschäftigter fünf Tage die Woche arbeiten, beträgt Ihr Urlaubsanspruch mindestens 20 Tage im Jahr.
Was sagt das Bundesurlaubsgesetz? Teilzeitarbeit?
Literatur zum Urlaubsrecht
Das Wichtigste vorweg: Das BUrlG unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnissen, sondern bezieht sich grundsätzlich aufArbeitnehmer.
Daher gelten fürden Anspruch auf Teilzeiturlaub die gleichen Voraussetzungen und den gleichen Umfang wie für die Vollzeitbeschäftigung.
Vollzeitstelle.

Die Arbeitsstunden, die zunächst geleistet werden müssen, spielen dabei keine Rolle. Dies wird umso wichtiger, wenn es darum geht, festzulegen, wie viele Urlaubstage Teilzeitbeschäftigten gewährt werden sollen.
Gemäß dem BUrlG hängt die Höhe des Urlaubs von den Arbeitstagen pro Woche ab. Es basiert auf einer Sechs-Tage-Woche und sieht einen Mindestjahresurlaub von 24 Arbeitstagen vor (§ 3 Abs.
1 BUrlG). Bei fünf Arbeitstagen beträgt der Urlaub 20 Tage.
Beim Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte bedeutet das: Wenn Sie beispielsweise fünf Tage die Woche, aber weniger Stunden arbeiten, haben Sie als Teilzeitbeschäftigter auch Anspruch auf die gleichen Urlaubstage wie Vollzeitbeschäftigte.
Letztlich kommt es nicht auf die geleisteten Arbeitsstunden an, sondern nur auf die Tage, an denen gearbeitet wird.
Dadurch ergibt sich für Teilzeitbeschäftigte nur dann ein
weniger Urlaubsanspruch, wenn sie ihre Arbeit an
weniger Tagen erledigen. In einer solchen Situation sollten Urlaubstage auf Arbeitstage verkürzt werden.
Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie als Teilzeitbeschäftigter IhrenUrlaub berechnen können.
So funktioniert die Urlaubsberechnung für Teilzeitbeschäftigte
Die Urlaubsberechnung für Teilzeitbeschäftigte gelingt mit einereinfachen Formel. Und so funktioniert es:
Urlaubstage pro Jahr / wöchentliche Arbeitstage x tatsächliche Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte
Zur Klarstellung:
- Bei einer Fünf-Tage-Woche haben Sie Anspruch aufden gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr.
- Sie arbeiten jedoch nicht fünf Tage, sondern nurdrei Tage pro Woche pro Woche
- Urlaubstage bei Teilzeitarbeit berechnen sich wie folgt: 20 Urlaubstage pro Jahr / 5 Wochenarbeitstage x 3 tatsächliche Arbeitstage = 12 gesetzliche Urlaubstage bei Teilzeitarbeit
Daher ist es für den Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit unerheblich, ob
20 Tage gearbeitet werden Stunden oder sind es
25 oder 30 Stunden.
Entscheidend sind vielmehr die Tage, an denen Sie Ihre wöchentliche Tätigkeit ausüben. Wichtig ist auch, dass Sie Ihren Urlaub bei Teilzeitbeschäftigung nur dann in Anspruch nehmen können, wenn Sie die betreffenden Tage auch tatsächlich gearbeitet haben. An Wochentagen, an denen Sie bereits frei haben, müssen Sie keinen Urlaub nehmen.
FAQ: Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte
Habe ich als Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf Urlaub?Ja, der Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte.
Wovon hängt es ab?
Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte?
Die Höhe des Urlaubs richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Die Anzahl der Stunden spielt keine Rolle. Der Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit verringert sich nur, wenn weniger Tage gearbeitet werden.
Wie berechnet man den Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit?Um den Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit zu berechnen, können Sie die folgende Formel verwenden: Anzahl Urlaubstage pro Jahr / wöchentliche Arbeitstage x tatsächliche Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeitsstunden.
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Über den Autor
Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt.
Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damals Richterin am BVerfG). Als Autor teilt er sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht auf Arbeitrechte.de.
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