Heim / Gesundheit / Als ungeimpfte in quarantäne
Düsseldorf · Personen ohne Impfschutz müssen häufiger in Quarantäne als vollständig geimpfte Personen. Muss ein Arbeitgeber zahlen, wenn Ungeimpfte nicht zur Arbeit kommen können? Erklärt von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Jede Person, die in engem Kontakt mit einer Corona-infizierten Person steht oder aus einem Gebiet mit einem hohen Krankheitsaufkommen nach Deutschland einreist, muss in Quarantäne.
Wirklich. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Geimpfte und Genesene. Das bedeutet das Gegenteil: Sie können der Quarantänepflicht entgehen und an den Arbeitsplatz zurückkehren. Doch was passiert, wenn Ungeimpfte aufgrund der Quarantäne nicht arbeiten können? Haben Sie in einem solchen Fall Anspruch auf eine Weiterzahlung Ihres Gehalts?
Top-Fragen und Antworten.
Erhalten Mitarbeiter eine Entschädigung, wenn sie in Quarantäne müssen? Ja. „Quarantäne ist eine behördliche Anordnung“, sagt der Düsseldorfer Arbeitsrechtsanwalt Tobias Brors. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn nicht weiterzahlen. Allerdings verpflichtet das Infektionsschutzgesetz Arbeitgeber, den Arbeitnehmern eine Entschädigung zu zahlen.
Der Staat gibt diese Entschädigung an den Arbeitgeber zurück - schließlich ist es der Arbeitgeber, der die Quarantäne anordnet.
Haben Menschen, die sich nicht impfen lassen wollen, auch Anspruch auf eine Entschädigung? Laut Arbeitsrechtler Brors sieht es so aus: „Aus rechtlicher Sicht ist es schwierig, eine Wahl zwischen geimpften und ungeimpften Arbeitnehmern zu treffen“, sagte der Experte.
„Bis es eine Impfpflicht gibt, müssen Ungeimpfte weiterhin eine Entschädigung erhalten.“ Darüber hinaus erschweren die sich ständig ändernden Symptome der Pandemie eine klare Regelung: Auch Geimpfte können sich infizieren - wenn auch mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit. Das Infektionsschutzgesetz enthält bereits eine Regelung, die Ungeimpften den Anspruch auf Entschädigung entzieht.
Im März 2020 hat die Bundesregierung das Masernschutzgesetz verabschiedet, eine Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes. Darin heißt es unter anderem, dass Personen, die durch eine Impfung eine Quarantäne hätten verhindern können, keine Entschädigung erhalten. Nur: Es gibt eine Impfpflicht gegen Masern. Brors glaubt nicht, dass sich die Masernvorschriften eins zu eins auf Corona-Impfungen übertragen lassen: „Irgendwann herrscht das komplette Chaos.“
Was wäre, wenn ich von zu Hause aus arbeiten könnte?
„Wer von zu Hause aus arbeiten kann, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung“, sagt Brors. Letztendlich muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht mit Einbußen im Zusammenhang mit der Quarantäne rechnen.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Offenlegung des Impfstatus zwingen? Nein.
„Dafür brauche ich als Arbeitgeber eine Erlaubnisgrundlage“, sagt ein Arbeitsrechtsexperte aus Düsseldorf. Dies ist nicht immer der Fall. Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass der Arbeitgeber nicht nur nach dem Impfstatus bestimmter Berufsgruppen fragen darf, sondern muss: Dies gilt vor allem für Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen, also Krankenhäusern, Tageskliniken und Arztpraxen.
Für andere Institutionen gilt das allerdings nicht: „Hier ist es Arbeitgebern nicht gestattet, Mitarbeiter zu disziplinieren“, betont Brors.