Entgegen der landläufigen Meinung handelt es sich beim Kindergeld nicht um eine Sozialleistung. Obwohl es so sein wird. D. R. wird aus Familienmitteln bezahlt, letztlich handelt es sich aber um eine Steuerrückerstattung.
Das Kindergeld dient der Befreiung des Kindes vom steuerpflichtigen Existenzminimum und dient der Grundversorgung in Deutschland lebender Kinder ab dem Monat ihrer Geburt und wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt - bedingungslos bis zur Volljährigkeit. Der Anspruch entsteht automatisch, erfordert aber einen schriftlichen Antrag.
Kindergelderhöhung bis 2025
Ab Anfang 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Kind und Monat, das sind 5 Euro mehr als bisher.
Gleichzeitig wurde der Kinderabsetzbetrag um 60 Euro erhöht und auch das direkte Kindergeld um 5 Euro auf 25 Euro erhöht.
Kindergrundsicherung steht vorerst nicht zur Debatte
Das Kinderbetreuungsgrundgesetz befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren - das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erklärte in einer Pressemitteilung vom 16.
November 2024, dass nach dem Ende der Koalition Für die Ampel ist nicht mehr mit einer Verabschiedung des Gesetzes in der 20. Legislaturperiode zu rechnen.
Ab 2025 soll der Grundunterhalt das Kindergeld ersetzen. Das Grundkindergeld muss das bisherige Kindergeld als Kindergarantiebetrag in gleicher Höhe als einen der beiden Bestandteile umfassen.
Das zweite Element soll ein Zusatzbeitrag sein - der sich aus bestehenden Sozialleistungen zusammensetzt: Einbürgerungsgeld für Kinder, Wohngeld für Kinder, Kindergeld und Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT).
Sofortiges Kindergeld
Bedürftige Kinder, die auf die oben genannten Sozialleistungen angewiesen sind, erhalten sofortiges Kindergeld – Ab dem 1.
Januar 2025 beträgt sie 25 Euro. Diese sofortige Aufstockung wurde ursprünglich als vorübergehende Erleichterung bis zum Inkrafttreten des Basis-Kindergeldes eingeführt. Da das Grundkindergeld noch nicht offiziell eingeführt wurde, gilt diese sofortige Aufstockung zunächst unbefristet.
Kindergeldtabelle 2025 / 2026 `8.211; Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld wurde ab 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind erhöht und wird ab 2026 in der jetzigen Form weiter auf 259 Euro steigen.
Zuvor erfolgte die letzte Erhöhung am 1. Januar 2023. Seitdem erhalten alle Kinder einen einheitlichen monatlichen Betrag. Im Jahr 2024 betrug das Kindergeld zunächst 9.312 Euro und wurde dann durch Beschluss des neuen Bundeshaushalts auf 9.540 Euro erhöht. Ab 2025 beträgt das Kindergeld 9.600 Euro, ab 2026 9.756 Euro. Allerdings kann es in den kommenden Jahren zu Änderungen kommen, wie die Vergangenheit gezeigt hat.
| ab 1.
Januar 2026 | ab 1. Januar 2025 | 2024 |
|---|
| pro Kind | 259 Euro | 255 Euro | 250 Euro |
Höhe des Kindergeldes 2024-2026 nach Anzahl Kinder
| für | 01.01.2024 | 01.01.2025 | 01.01.2026 |
| 1 Kind | 250 Euro | 255 Euro | 259 Euro |
| 2 Kinder | 500 Euro | 510 Euro | 518 Euro |
| 3 Kinder | 750 Euro | 765 Euro | 777 Euro |
| 4 Kinder | 1000 Euro | 1020 Euro | 1036 Euro |
| 5 Kinder | 1250 Euro | 1275 Euro | 1295 Euro |
Ihren individuellen Kindergeldbetrag unter Berücksichtigung Ihrer Anspruchsvoraussetzungen können Sie mit unseremKindergeldrechner ermitteln.
Weitere Informationen zum Kindergeld und zum Übertragungsplan finden Sie auf unserer speziellen InformationsseiteAuszahlung des Kindergeldes 2025.
Anspruch auf Kindergeld
Eltern oder Erziehungsberechtigte (z.
B. Adoptiveltern und Stiefmütter, Pflegeeltern, Großeltern) haben Anspruch auf Familienbeihilfe für in den Haushalt aufgenommene Kinder. Es wird auch davon ausgegangen, dass Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder keinen ständigen Wohnsitz haben, aber in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Besondere Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gelten für Ausländer oder im Ausland lebende Deutsche, die keinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben und nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Anspruch für minderjährige Kinder
Der Anspruch auf Kindergeld entsteht im Geburtsmonat und gilt uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des Kindes. Das Recht zur Antragstellung haben Eltern oder andere Erziehungsberechtigte (nicht das Kind selbst!).
Auch wenn das Kind am letzten Tag des Monats verstirbt, z.B. 31. Mai. geboren wird, erhalten Erziehungsberechtigte für den gesamten Monat – in diesem Beispiel May – Kindergeld.
Erwachsene Kinder
Der unbedingte Anspruch auf Kindergeld erlischt mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes.
Kindergeld ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird nur weitergezahlt, solange das Kind die Schule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert. In diesem Fall wird die Leistung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Ist das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend oder ausbildungssuchend gemeldet, kann das Kindergeld bis zum 21.
Lebensjahr des Kindes weitergezahlt werden.
Lesen Sie die folgenden Artikel mit ausführlichen Erläuterungen:
Keine Altersbegrenzung für behinderte Kinder
Für behinderte Kinder spielt es keine Rolle, ob sie zur Schule gehen usw. Wenn die Behinderung vor dem 25.

Lebensjahr eingetreten ist, wird das Kindergeld unbegrenzt weitergezahlt Alter.
Kindergeld beantragen
Um Kindergeld zu erhalten, müssen Eltern einen schriftlichen Antrag stellen. Zuständig sind in der Regel Familienkassen, die in den meisten Fällen bei der zuständigen Agentur für Arbeit angesiedelt sind.
Antrag auf Kindergeld Der Antrag wird bei den Behörden eingereicht und die Bearbeitung dauert zwischen 4 und 6 Wochen. Es ist auch möglich, einige Angelegenheiten online auf der Website der Familienkasse zu regeln.
Rückwirkender Antrag auf Kindergeld
Kindergeld kann nur für die letzten sechs Monate vor der Antragstellung gezahlt werden, es kann jedoch vier Jahre rückwirkend beantragt werden.
Der Grund dafür, dass die Zahlung nicht rückwirkend erfolgt, solange Sie sie geltend machen können, liegt in der Steuerveranlagung. Auch wenn es nicht gezahlt wird, wird es in Ihre Steuererklärung aufgenommen und wirkt sich daher auch auf Ihren Kinderfreibetrag für die letzten vier Jahre aus.
Antragsformular
Sie können die von den Familienkassen bereitgestellten Antragsformulare verwenden oder sich diese zusenden lassen.
Eine weitere Alternative ist ein Online-Formular, das Sie zu Hause im PDF-Format ausfüllen und anschließend ausdrucken können. Wir stellen diese unter Kindergeld-Formulare zum Download zur Verfügung.
Antrag für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt als Besonderheit, dass Familienstiftungen nur bis zum 28.02.2023 haften.
Das Kindergeld wurde in diesem Fall beim Arbeitgeber oder bei der Ausgleichskasse beantragt und monatlich direkt an den Berechtigten zusammen mit seinem Gehalt ausgezahlt. Ab dem 1. März 2023 sind Familienstiftungen auch für die Geltendmachung von Ansprüchen und die Auszahlung von Leistungen für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes zuständig.
Zahlung
Die festen Auszahlungstermine sowohl für das Kindergeld als auch für das Kindergeld richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Kindergeldnummer, die auf dem Kindergeldbescheid angegeben sind.
Hier finden Sie die Zahlungstermine des Kindergeldes im Jahr 2025.
Kindergeld oder Kindergeld?
Ob Eltern Kindergeld oder Kindergeld erhalten, richtet sich nach § 32 Abs. 6 EStG, abhängig von der Einkommenshöhe. Am Ende des Jahres führt das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuer automatisch eine Billigprüfung durch, um festzustellen, welcher Steuervorteil günstiger ist.
Als Anhaltspunkt lässt sich sagen, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist als der Kinderfreibetrag bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 36.000 Euro für Alleinstehende
ca. 66.000 € für Verheiratete Auch wenn Ihr persönliches Einkommen diese Beträge übersteigt, müssen Sie dennoch Kindergeld beantragen. In diesem Fall kann es am Ende des Jahres sein.
ist abzugsfähig und das Kindergeld wird als Vorschuss auf das Kindergeld angerechnet.
Was Sie sonst noch wissen sollten
| Antragsteller in Deutschland | Rechtsgrundlage | Gericht bei Streitigkeiten |
|---|
| Unbeschränkte Steuerpflicht (Regelfall) | Einkommensteuergesetz (§§ 31 ff §§ 62 ff.EStG) | Finanzgericht |
| beschränkte Steuerpflicht | Bundeskindergeldgesetz (BKGG) | Sozialgericht |
Weitere Informationen bietet auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt: