Ab Oktober dürfen Bäume und Hecken wieder beschnitten werden - wachsen sie bis zur Grundstücksgrenze und darüber hinaus, sollten Eigentümer spätestens jetzt aktiv werden, bevor es zum Streit mit dem Nachbarn kommt.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist das Fällen oder Entfernen von Hecken, Bäumen und Gehölzen zum Schutz von Brutvögeln und anderen Tieren nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten.

Im Herbst und Winter wird Eigentümern nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit empfohlen, den Zustand der Bepflanzung an der Grundstücksgrenze zu überprüfen, sondern auch Problemen und Streitigkeiten mit Nachbarn kann vorgebeugt werden, wenn die Äste nicht über den Zaun hängen oder die Wurzeln keine Schäden am Nachbargrundstück verursachen.
Welche Rechte und Pflichten haben Eigentümer, was ist gesetzlich geregelt und was sagt die Rechtsprechung - Überprüfung.
Überwucherungen während der Absicherung entfernen Zeitraum?
Gemäß Kapitel Gemäß Kapitel 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist während der Schutzfrist nur die Pflege und das Beschneiden von Formschnitten zulässig.
Auch wenn die Pflanzen über die Grenze des Nachbargrundstücks hinauswachsen, sollten in der Zeit vom 1. März bis 30. September radikale Maßnahmen vermieden werden. Darauf macht der Immobilienverband Deutschland (IVD) in seiner Rechtsberatung aufmerksam.
Grenzabstand: Schatten zu Pflanzen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht keine Abstandsbegrenzungen für Bäume, Sträucher und Hecken vor.
Wenn durch das Wachstum von Pflanzen auf einem Grundstück einem Nachbargrundstück die Sonneneinstrahlung entzogen wird, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine unzumutbare Beeinträchtigung dar: Der betroffene Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung oder Schnitt.
Regelungen zu den Grenzabständen von Bäumen, Sträuchern und Hecken finden sich in den Nachbarrechtsverordnungen der meisten Bundesländer.
Die einzigen Ausnahmen sind Bremen und Hamburg sowie Mecklenburg-Vorpommern.
In der Regel muss der Grundstückseigentümer damit rechnen, dass Bäume vom Nachbargrundstück einen Schatten auf sein Grundstück werfen - der Wert des Grundstücks wird laut BGH dadurch nicht beeinträchtigt.
(BGH, Urteil vom 10.07.2015, V ZR 229/14)
Grundstücksgrenzen: Schnittfrist
Über dem angrenzenden Grundstück hängende Zweige oder Äste können in der Regel entfernt werden, jedoch nur, nachdem der betroffene Nachbar selbst eine angemessene Frist gesetzt hat, um den Schnitt vorzunehmen.
Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann der betroffene Nachbar die beanstandeten Pflanzenteile abschneiden. Laut IVD ist besondere Sorgfalt geboten.
Unfachmännischer Schnitt: Schadensersatz
Das Landgericht Coburg sprach einem Grundstückseigentümer 750 Euro Schadensersatz für Schäden an seinen Zierkirschbäumen infolge unsachgemäßen Schnittes zu.
(LG Coburg, Urteil vom 9.6.2006, 33 S.
26/06)
Erfolglose Klage: Recht auf Selbsthilfe nach § 910 BGB
Ein Nachbar, der den Eigentümer des Grundstücks, auf dem ein Baum stehen soll, erfolglos bittet, überhängende Äste abzuschneiden, darf die auf sein Grundstück ragenden Äste fällen, auch wenn der Baum dadurch absterben könnte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Rechtsgrundlage für das Recht auf Selbsthilfe ist Art. 910 Abs. 1 BGB.
(BGH, Urteil vom 11.06.2021, V ZR 234/19)
Anspruch auf Beschneidung: Betreten eines Nachbargrundstücks
Nach der IVD ist das Betreten eines Nachbargrundstücks zum Zweck von Beschneidungsarbeiten grundsätzlich unzulässig - auch wenn der Anspruch auf Beschneidung berechtigt ist.
Die Wartung sollte vom eigenen Grundstück aus durchgeführt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Nachbar dem Betreten zugestimmt hat. Ohne gegenseitiges Einvernehmen drohen bei unbefugtem Betreten rechtliche Konsequenzen.
Auch die Gesetze zum Fällrecht variieren zwischen den Bundesstaaten.
Ein Nachbar fällt Grenzbäume: Entschädigung?
Ein Nachbar kann die Entfernung von Grenzbäumen verlangen.
Aber darf er auch Bäume auf dem Grundstück seines Nachbarn fällen? Über den Schadensersatzanspruch hatte das Landgericht Itzehoe zu entscheiden.
Es war unstrittig, dass eine Schutzrechtsverletzung vorlag, einen Schadensersatzanspruch hatten die Kläger jedoch nicht. Nach Ansicht des Gerichts durften die Beklagten die Bäume nicht ohne nachweisbare Zustimmung der Kläger fällen, hatten jedoch Anspruch auf die Zustimmung der Kläger zur Entfernung der Bäume, die sie gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen konnten.
(LG Itzehoe, Urteil vom 09.03.2009, S.
2017, 10 O 100/16)
Anspruch auf Baumschnitt: Verjährung Frist
In einem beim Baden-Württemberg anhängigen Verfahren musste der BGH entscheiden, ob ein Anspruch auf Entfernung überstehender Äste verjährt ist - und entschied: Für den Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beschneiden der überstehenden Äste eines Nachbargrundstücks gilt § 1004 Abs.
1 BGB. Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
(BGH, Urteil vom 22.02.2019, V ZR 136/18)
Verkehrssicherheitspflicht für Bäume
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Bäume regelmäßig auf Stabilität und Gesundheit zu überprüfen (Verkehrssicherheitspflicht). Dies gilt insbesondere für Maßnahmen bei sichtbaren Schäden, Krankheiten oder Schädlingsbefall.
Als typische Bedrohungsquellen nennt der IVD Rotfäule, Stammrisse, Eichenprozesskäfer und Borkenkäfer. Abgestorbenes Holz oder bruchgefährdete Äste sollten regelmäßig entfernt werden.
Eigentümer müssen Bäume beschneiden oder Bäume haben, die instabil oder bereits instabil sind. Sofern Natur- oder Baumschutz besteht, ist das Fällen nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung gestattet.
Verstöße gegen die Vorschriften können mit Geldstrafen geahndet werden.
Grenzabstand eingehalten: Kein Recht, Bäume zu fällen
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Grundstückseigentümer nicht verlangen, dass sein Nachbar Bäume aufgrund von Laubfall, Pollen und anderen natürlichen Emissionen fällt, wenn die Bäume die gesetzlich zulässigen Abstände einhalten.
(BGH, Urteil vom 20.09.2019, V ZR 218/18)
Haftung für Wurzel- und Sturmschäden
Verursachen Baumwurzeln Schäden an Gebäuden oder wachsen in Rohre hinein, haftet in der Regel der Eigentümer des betroffenen Baumes.
In solchen Fällen kann eine Haftpflichtversicherung vor finanziellen Risiken schützen, rät IVD - sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Unwetterschäden haftet der Baumbesitzer nur, wenn seine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Ansonsten greift in der Regel die Wohngebäudeversicherung. Sturmschäden gelten für die Windstärke acht als erheblich.
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